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b) Rechtsprechung (Art. 92 ff GG)

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Anders stellt sich die Aufgabenverteilung im Bereich der Rechtsprechung dar. Die Bundeszuständigkeit beschränkt sich auf das Bundesverfassungsgericht, die fünf in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführten Revisionsgerichte und einige in Art. 96 GG benannte besondere Bundesgerichte. Im Übrigen obliegt die Organisation der Rspr gem. Art. 30, 92 GG den Ländern.

Öffentliches Finanzrecht

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