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a) Gesetzgebungskompetenzen

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Die Gesetzgebungskompetenzen für Steuern ergeben sich abweichend von den Art. 70 ff GG aus Art. 105 iVm Art. 106 GG. Andere Abgaben, zB Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben können jedoch auf die allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen gestützt sein (Rn 275, 305). Die Kompetenz zum Erlass eines Haushaltsgesetzes liegt bei derjenigen Gebietskörperschaft, um deren Haushalt es geht (zB Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig (Art. 109 Abs. 1 GG).

Öffentliches Finanzrecht

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