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3. Verwaltungs- und Zweckausgaben
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Art. 104a Abs. 1 GG spricht allgemein von „Ausgaben“. Es lassen sich jedoch zwei verschiedene Arten von Ausgaben unterscheiden. Die Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der Verwaltung erfordert zum einen – dies ist in den Bereichen Rspr und Gesetzgebung nicht anders – die Bereitstellung eines entsprechenden (Verwaltungs-)Apparates, dessen Betrieb Personal- und Sachkosten (auch Fahrzeuge, Gebäude usw) verursacht. Dieser Ausgabenteil wird als Verwaltungsausgaben bezeichnet[20]. Ohne diese Ausgaben wäre die Wahrnehmung von Aufgaben nicht denkbar, sie ermöglichen überhaupt erst ein Tätigwerden der Verwaltung.
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Wenn das Grundgesetz die Art der Ausgaben nicht genauer bestimmt, sind hingegen zumeist Zweckausgaben (Sachausgaben) gemeint[21]. Diese dienen der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe und fallen bei der Wahrnehmung gesetzgeberischer und rechtsprechender Aufgaben nicht an[22]. Zweckausgaben sind zB Sozialleistungen oder Subventionen aber auch Ausgaben, die sich aus der Erbringung von Leistungen gegenüber der Allgemeinheit ergeben, zB die Kosten für den Bau und die Erhaltung von Straßen.
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Notwendig wird die Differenzierung aufgrund der Regelung des Art. 104a Abs. 5 GG, der ein strenges Konnexitätsprinzip für die Verwaltungsausgaben vorsieht[23]. Während die Grundregel des Art. 104a Abs. 1 GG noch Ausnahmen für Finanzierung von Zweckausgaben zulässt, tragen Bund und Länder die Verwaltungsausgaben ihrer Behörden immer selbstständig. Hierdurch wird Streitigkeiten über Verursachungsbeiträge vorgebeugt und eine klare Abgrenzung ermöglicht.