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b) Das Haushaltsrecht als Steuerungs- und Kontrollinstrument

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Die Entscheidung, welche Ausgaben konkret wie geleistet werden sollen, ist Aufgabe des Haushaltsrechts. Hier bestimmt zunächst Art. 109 Abs. 1 GG, dass Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG[18] macht den durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan zur Grundlage der Finanzwirtschaft für das jeweils beplante Haushaltsjahr (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG)[19]. Davon ausgehend lässt sich differenzieren zwischen dem speziellen Haushaltsrecht, das sich aus dem jährlichen Haushaltsgesetz ergibt und dem allgemeinen Haushaltsrecht, das sich aus Dauergesetzen, insb der Haushaltsverfassung (im Bund: Art. 110–114 GG), dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG iVm Art. 109 Abs. 4 GG) und den Haushaltsordnungen (BHO bzw LHOen) ergibt.

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Das Haushaltsgesetz als spezielles Haushaltsrecht ermächtigt mit den Ansätzen im Haushaltsplan die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, § 3 Abs. 1 HGrG, § 3 Abs. 1 BHO. Durch das Haushaltsgesetz wird also die konkrete rechtliche Entscheidung darüber getroffen, für welche Zwecke welche Dienststelle wie viel Geld ausgeben kann. Der Haushaltsplan bezieht sich immer auf ein konkretes Jahr und dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist (s. näher Rn 524 ff). Er ist die konkrete (Rechts-)Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, § 2 BHO (ähnlich in § 2 HGrG).

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Ergänzt wird das Haushaltsgesetz durch allgemeine Vorgaben in den Haushaltsordnungen. Diese enthalten einerseits Regeln über das Aufstellen eines Haushaltsplans, zu seiner Gliederung und zu den notwendigen Inhalten, aber auch allgemeine Regeln zum Vollzug des Haushaltsplans, nachdem dieser in Kraft gesetzt ist (Rn 582). So dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung (§ 6 HGrG, § 7 BHO) erforderlich sind, § 34 Abs. 2 BHO. Ausgaben dürfen außerdem grds nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO.

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Im Haushaltsrecht finden sich vor allem Vorschriften zum korrekten Umgang mit den öffentlichen Finanzen. Diese bringen zum Ausdruck, dass es sich bei den öffentlichen Finanzen zwar formal um Mittel der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in der Sache aber um das Geld der Allgemeinheit handelt, das gewissermaßen „treuhänderisch“ für das Volk und im gemeinschaftlichen Interesse verwaltet wird. Die persönliche Bereicherung einzelner Amtsträger soll ebenso verhindert werden wie die Verschwendung von Steuergeld[20].

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So dürfen etwa zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden (§ 57 Satz 1 BHO), Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes erforderlich sind (§ 63 Abs. 1 BHO), und dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss idR eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen (§ 55 Abs. 1 BHO). Zahlungen dürfen nicht von jedem Amtsträger, sondern nur von speziellen Stellen (Kassen und Zahlstellen) angenommen oder geleistet werden (§ 70 Satz 1 BHO), wer eine Zahlung anordnet, darf an den eigentlichen Zahlungen oder Buchungen nicht mehr beteiligt sein (§ 77 Satz 1 BHO). Alle Buchungen sind zudem zu belegen (§ 75 BHO).

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Das Haushaltsrecht enthält daneben Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung des Staates. So soll sich der Bund an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform grds nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse vorliegt, die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der Staat einen angemessenen Einfluss auf die Unternehmensführung erhält und die Buchführung bestimmten Anforderungen genügt (vgl § 65 Abs. 1 BHO). Für die Länder und die Gemeinden existieren vergleichbare Vorgaben.

Öffentliches Finanzrecht

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