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a) Die Ausgabenseite: Staatliche Aufgaben als Ausgangspunkt

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Weil die öffentlichen Finanzen kein Selbstzweck sind, sondern mit staatlichen Mitteln staatliche Aufgaben zu erfüllen sind, bilden den Ausgangs- und Bezugspunkt für das öffentliche Finanzrecht das übrige Recht und die durch dieses (materielle) Recht vorgezeichnete Verwaltungstätigkeit des Staates. Das Finanzrecht leitet sich ab aus den Aufgaben, die es für diese anderen Sachgebiete zu erfüllen hat.

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Dazu gehört zunächst die Aufgabe, zu regeln, wer welche Kosten zu tragen hat. Denn der Staat ist kein monolithisches Gebilde, sondern gliedert sich in verschiedene Ebenen und Einheiten. In der Bundesrepublik Deutschland muss insb entschieden werden, ob der Bund, die Länder oder die Gemeinden eine bestimmte Ausgabe zu übernehmen haben. So wie das Grundgesetz die staatlichen Befugnisse und Aufgaben (Art. 30 GG), die Gesetzgebungs- (Art. 70 ff GG) und Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff GG) bestimmten Ebenen zuordnet, ordnet es auch – daran anknüpfend – die Kostentragungslast diesen verschiedenen Ebenen zu.

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Grundlegend bestimmt hier Art. 104a Abs. 1 GG zu Beginn des X. Abschnitts des Grundgesetzes, der sog. Finanzverfassung (Art. 104a–115 GG), dass der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Man spricht insoweit von der Konnexität, dem Zusammenhang bzw der Verknüpfung von Auf- und Ausgaben (s. näher Rn 99 ff).

Öffentliches Finanzrecht

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