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VI. Sonstiges

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Zum Vollstreckungsverbot (§ 87 Abs. 4) s. § 87 Rn. 9. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3 wird in das Erziehungsregister eingetragen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält hierfür seit 18.7.2017 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, so dass es für die Frage der Eintragung auf die Rechtsnatur dieser Form des Arrests (s. Rn. 11, 12) nicht mehr ankommt (anders noch für die vor dem 18.7.2017 geltenden Rechtslage in der 7. Auflage, Rn 25). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

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Zur regelmäßigen Prüfung der Erforderlichkeit von Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 insbesondere bei Weisungen mit längerer Laufzeit und der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe s. Nr. 1 RiJGG zu § 11.

Jugendgerichtsgesetz

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