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1. Anwendungsbereich

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§ 12 gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2). Seine Anwendung auf Heranwachsende ist in § 105 ausdrücklich ausgeschlossen. § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) gilt damit nicht. Von den einzelnen Formen der Hilfe zur Erziehung des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf der Richter somit nur gem. § 12 Nr. 1 die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) oder gem. § 12 Nr. 2 die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) anordnen. Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

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Nach § 12 kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, die in §§ 30, 34 SGB VIII vorgesehene Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat damit den Gesetzeswortlaut dem „Angebotscharakter“ des mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jugendhilferecht angepasst (BT-Drucks. 11/5948, S. 116 f.). Inhalt, Umfang und Durchführung der Hilfe zur Erziehung gem. § 12 richten sich damit ausschließlich nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zur gesetzlichen Entwicklung s. Rn. 2 der Vorauflage.

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Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet gemäß §§ 27, 30, 34 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII der Anspruch auf Erziehung, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die gem. § 12 richterlich angeordnete Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Erziehung, die in allen Fällen unbefristet angeordnet wird, beendet ist. Für die Anwendbarkeit des § 12 ist hinsichtlich des Alters der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (allg.M.). Der Jugendrichter wird deshalb davon absehen, gegen einen Jugendlichen, der kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres steht, eine Erziehungsmaßregel nach § 12 auszusprechen, da diese Verpflichtung von dem Jugendlichen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befolgt werden kann.

Jugendgerichtsgesetz

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