Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 231

2. Geeignetheit

Оглавление

11

Die Erziehungsbeistandschaft muss weiterhin zur Abwendung dieser Gefahr ausreichend (§ 5 Abs. 2) und geboten sein. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den anderen Erziehungsmaßregeln und mit den Zuchtmitteln voraus (s. § 5 Rn. 6–7, 15–18). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Inanspruchnahme von Hilfe gem. § 12 nicht erzwungen werden kann (s. Rn. 4), während Maßnahmen nach § 10 gegebenenfalls mit Hilfe des Ungehorsamsarrestes durchgesetzt werden können.

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх