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1. Gefährdung der Entwicklung

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Voraussetzung der Erziehungsbeistandschaft (Nr. 1) ist, dass die Anlasstat (§ 5 Abs. 1) zeigt, dass die geistige oder seelische Entwicklung des Jugendlichen gefährdet ist und die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten und ausreichend erscheint. Dies ist der Fall, wenn der geistige oder seelische Zustand des Jugendlichen insgesamt, in Einzelbereichen oder in einzelnen Ausprägungen unterhalb einer Norm liegt, die bei einem Jugendlichen unter vergleichbaren Verhältnissen durchschnittlich angenommen werden kann oder unter eine solche Norm zu sinken droht. Wegen des strafrechtlichen Charakters der Maßnahme und wegen der Beschränkung des Erziehungsziels auf das Präventionsziel (§ 5 Rn. 4) ist diese Gefährdung oder Schädigung ausschließlich im Hinblick auf die kriminelle Gefährdung, also die Gefahr, dass der Jugendliche auf Grund seiner mangelhaften Entwicklung weitere Straftaten begeht, zu untersuchen. Ein Verschulden des Jugendlichen oder anderer Personen an den Erziehungsmängeln ist nicht erforderlich (allg.M.).

Jugendgerichtsgesetz

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