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2. Geeignetheit
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Ebenso wie die Erziehungsbeistandschaft muss die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht als erzieherische Maßnahme im Hinblick auf die Verhütung weiterer Straftaten ausreichend (§ 5 Abs. 2) und geboten sein. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn das Erziehungsziel mit milderen Maßregeln erreichbar ist (allg.M.). Ein Verschulden des Jugendlichen oder anderer Personen an den Erziehungsmängeln ist nicht erforderlich (allg.M.).