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3. Erfolgsaussicht

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht erfordert weiterhin, dass der Jugendliche aus medizinischer Sicht erziehungsfähig ist (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 24; eingehend Eisenberg § 12 Rn. 30 ff.). Bietet die Heimerziehung wegen krankheitsbedingter Unerziehbarkeit (etwa infolge einer Geisteskrankheit oder einer sonstigen krankheitsbedingten schweren seelischen Abartigkeit) keine Aussicht auf Erfolg, darf ihre Inanspruchnahme vom Richter nicht angeordnet werden. Diese für die frühere Anordnung der Fürsorgeerziehung geltende Rechtslage (vgl. Dallinger/Lackner § 12 Rn. 24; OLG Köln Zbl 1960, 122; OLG Hamm JMBlNW 1963, 107; LG Braunschweig NdsRpfl 1965, 14; LG Bochum RdJ 1963, 302 f.; LG Detmold RdJ 1963, 303; KG JFG Bd. 11, S. 89 ff., 91, 92; BayObLGZ Bd. 9, S. 662; Bd. 13, S. 43 ff.) hat sich durch §§ 27, 34 SGB VIII jedenfalls für die Geeignetheits- und Notwendigkeitsprüfung i.S.d. § 27 SGB VIII durch den Jugendrichter nicht geändert. Denn auch, wenn die Hilfe zur Erziehung nach dem neuen Recht jedenfalls nach der sprachlichen Fassung des Gesetzes Angebotscharakter hat, bleibt die Verpflichtung ihrer Inanspruchnahme auf Grund eines Strafverfahrens eine mit erheblichen Eingriffen verbundene strafrechtliche Maßnahme. Es würde auch dem Sinn und Zweck der Heimerziehung, die, wie schon die Fürsorgeerziehung keinen Strafcharakter hat (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 19, 25; RGSt 73, 347), widersprechen, wenn sie angeordnet oder durchgeführt würde, obwohl feststeht, dass der Jugendliche nach seinem Geisteszustand erzieherischer Einwirkung unzugänglich ist und durch die Maßnahme nach Nr. 2 in seiner Entwicklung nicht gefördert werden kann (OLG Hamm JMBlNW 1963, 108). Die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII käme in diesen Fällen einer unzulässigen bloßen Verwahrung des Jugendlichen gleich. Schon gar nicht können Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit eine Anordnung nach § 12 Nr. 2 begründen.

Jugendgerichtsgesetz

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