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2. Voraussetzungen des SGB VIII

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Die besonderen Voraussetzungen der Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1) und der Heimerziehung (§ 12 Nr. 2) richten sich nach den Vorschriften der §§ 27, 30, 34 SGB VIII. Sie sind ebenso wie die allgemeinen Voraussetzungen für Entscheidungen nach § 12 in der Hauptverhandlung festzustellen und in der Urteilsbegründung darzulegen. Die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzt sowohl für die Erziehungsbeistandschaft als auch für die Heimerziehung nur voraus, dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen richten sich dabei nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

Jugendgerichtsgesetz

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