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3. Vollzug

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Die Erziehungsbeistandschaft wird durch die Bestellung eines Erziehungsbeistandes oder eines Betreuungshelfers vollzogen (§ 30 SGB VIII). Das SGB VIII enthält keine Vorschriften über die Bestellung dieser Personen. Der Gesetzgeber hat vielmehr von der Normierung besonderer Vorschriften ausdrücklich abgesehen, weil sich entsprechende frühere Regelungen in der Praxis als zu starr erwiesen hätten (BT-Drucks. 11/5948, S. 70). Aus der Regelung des § 12, wonach der Richter den Jugendlichen nur zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung verpflichten kann, folgt, dass grundsätzlich nicht der Richter, sondern das Jugendamt den Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer, bei dem es sich um eine natürliche Person handeln muss (s. § 10 Rn. 38), bestellt, wenn nicht schon vor der Urteilsverkündung eine Einigung zwischen den Beteiligten auf eine bestimmte Person erzielt und diese im Urteil benannt wird. Das Jugendamt wird aber auch in diesen Fällen eine andere Person bestellen dürfen, wenn sich dies nachträglich aus erzieherischen Gründen als erforderlich herausstellt. Die Erziehungsbeistandschaft ruht, wenn der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht steht (§ 8 Abs. 2 S. 2).

Jugendgerichtsgesetz

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