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V. Verfahren

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Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 2 und 3 ergeht gem. § 65 durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhörung des Staatsanwaltes und des Jugendlichen (§ 65 Abs. 1 S. 1). Ist die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53 dem Familiengericht überlassen worden, so kann dieser zwar die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen treffen (s. Rn. 9), nicht jedoch Jugendarrest gem. § 11 Abs. 3 anordnen. Hierzu ist nur der Jugendrichter befugt (§ 53 Rn. 17; allg.M.), denn § 53 gestattet nur die Übertragung der Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln, nicht weiterer jugendrichterlicher Entscheidungen. Gegen die Anordnung von Ungehorsamsarrest ist die weitere Beschwerde nicht statthaft, da es sich nicht um eine einer Verhaftung i.S.v. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellende Maßnahme handelt (OLG München NStZ 2012, S. 166). Zu den Rechtsbehelfen im Übrigen sowie zur örtlichen Zuständigkeit s. § 65, zu den Besonderheiten bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten s. § 104 Abs. 4, § 112 S. 3.

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