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2. Umfang der Änderung

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Die neuen Maßnahmen dürfen wiederum nur Weisungen nach § 10 sein (Eisenberg § 11 Rn. 8; Nothacker S. 178; a.A. Brunner/Dölling § 11 Rn. 4) und zwar auch dann, wenn es um die Anpassung von Weisungen an die Besonderheiten des Wehrdienstes geht (§ 112a Nr. 3 S. 2; s. § 112a Rn. 5; a.A. insoweit Ostendorf § 11 Rn. 4). Ist in einem Urteil auf die Erziehungsmaßregel der Weisung (§ 9 Nr. 1) erkannt, so erwächst dies wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) insoweit in Rechtskraft, die auch nicht nach Abs. 2 derart durchbrochen werden darf, dass der Richter nunmehr Zuchtmittel anwendet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund mündlicher Verhandlung prozessordnungsgemäß rechtskräftig festgestellt worden sind.

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Die Befugnis zur Änderung und Befreiung von Weisungen umfasst sowohl die Abwandlung einer erteilten Weisung, als auch, eine Weisung aufzuheben und durch eine andere erzieherisch wirksamere zu ersetzen. Im Hinblick auf die gesetzliche Intention von § 11 Abs. 2 (siehe Rn. 5) und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (s. Rn. 8), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Weisungen durch weitere zu ergänzen (Brunner/Dölling § 11 Rn. 3). In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung jedoch neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Weisung handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Weisungen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 11 Abs. 2 dagegen nicht erfasst. Denn anders als etwa § 56e StGB, wonach das Gericht Entscheidungen nach § 56c StGB nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann, ermächtigt § 11 Abs. 2 eben nur zur Änderung und Befreiung von Weisungen und umfasst damit nicht alle denkbaren Fälle der nachträglichen Entscheidungen. So wäre es unzulässig, den Jugendlichen zunächst zur Ableistung von 48 Stunden sozialer Hilfsdienste anzuweisen und ihn dann, noch vor der endgültigen Erfüllung dieser Weisung, zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil sich herausgestellt hat, dass der erzieherische Erfolg immer noch nicht eingetreten ist.

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Der Rechtsgedanke des Verschlechterungsverbotes (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGH NJW 1982, 1544; OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Nürnberg GA 1962, 91 [jeweils zu § 268a StPO bzw. § 56e StGB]). Gemäß § 11 Abs. 2 zulässige Weisungen (Rn. 4–7) dürfen den Jugendlichen daher grundsätzlich auch härter treffen als die ursprünglichen (h.M.; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 4). Dies folgt vor allem daraus, dass die Weisungen ihre alleinige Rechtfertigung aus ihrem erzieherischen Zweck beziehen.

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Überlässt der Richter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53 dem Familienrichter, so trifft dieser auch die Entscheidungen über etwaige Änderungen oder Befreiung von Weisungen und über deren Laufzeit (allg. M.), nicht jedoch auch über Ungehorsamsarrest (s. Rn. 24). Zu den Rechtsbehelfen s. § 53 Rn. 20.

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