Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 211

1. Allgemeines

Оглавление

10

Kommt der Jugendliche den nach § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 angeordneten Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann der Richter Jugendarrest verhängen, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war (§ 11 Abs. 3 S. 1). Dieser Arrest wird mangels anderweitiger Regelung in der Form des § 16 angeordnet, ist also Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest entsprechend der Regelung des § 16. Er ist auch auf Heranwachsende anwendbar (§ 105 Abs. 1) und darf, da er keine Reaktion auf eine Verfehlung im Sinne von § 1 darstellt (s. Rn. 11, 12), selbst dann noch angeordnet und vollstreckt werden, wenn der Betroffene bereits erwachsen ist (h.M.; a.A. nur Ostendorf § 11 Rn. 14). In entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 4 besteht ein Vollstreckungsverbot, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses (§ 65) ein Jahr verstrichen ist. Für die Vollstreckung von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bzw. für den Ungehorsamsarrest in solchen Fällen gilt § 98 OWiG. Nach § 65 muss dem Jugendlichen vor der Anordnung des Ungehorsamsarrestes rechtliches Gehör vor dem Richter gewährt werden (§ 65 Abs. 1 S. 3).

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх