Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 218
8. Absehen von der Vollstreckung (Absatz 3 Satz 3)
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Gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 muss das Gericht von der Vollstreckung des Ungehorsamsarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach dessen Verhängung der Weisung nachkommt. Anders als früher (s. Rn. 11) ist die neue Regelung zwingend. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine solche eindeutige und ausnahmslose Regelung aus erzieherischen, vor allem jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen zur Reduzierung von Ungehorsamsarrest auf das unerlässliche Maß zwingend geboten sei (BT-Drucks. 11/7421, S. 21). Satz 3 verdeutlicht damit gleichzeitig die Rechtsnatur des Ungehorsamsarrestes als Beugemaßnahme (s. Rn. 11), deren Zweck erfüllt ist, wenn der Jugendliche der Weisung folgt. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 65 Abs. 1) und zwar auch dann, wenn der Jugendliche die Weisung erst erfüllt, nachdem die Vollstreckung bereits an den Vollstreckungsleiter am Sitz der Arrestanstalt abgegeben worden ist (BGHSt 48, 1 = NJW 2003, 370; Böttcher/Weber NStZ 1991, 8). Das Absehen von der Vollstreckung erfolgt durch Beschluss gem. § 65. Gründe der Rechtssicherheit und der erzieherischen Klarheit verbieten es, lediglich die Verbotsfrist entsprechend § 87 Abs. 4 abzuwarten.
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Ein Absehen von der Vollstreckung eines verhängten Ungehorsamsarrests gemäß § 154 StPO, § 47 JGG im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung zur Jugendstrafe oder zu einem Zuchtmittel kommt nicht in Betracht (a.A. Brunner/Dölling 11. Aufl. § 11 Rn. 7; unentschieden Eisenberg § 11 Rn. 23, jeweils ohne Begründung). § 154 StPO, § 47 JGG sind strafverfahrensrechtliche Vorschriften, die ihrer Natur nach auf das Arrestverfahren gem. § 11 Abs. 3, § 65 nicht, auch nicht entsprechend anwendbar sind. Für eine derartige Analogie besteht weder die erforderliche Gesetzeslücke noch ein sonstiges Bedürfnis. Die verschiedenen Verurteilungen können nämlich gemäß §§ 31, 66 Abs. 1 zu einer einheitlichen Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe zusammengezogen werden. Geschieht dies aus erzieherischen Gründen nicht (§ 66 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 3), so ist damit gleichzeitig ausgesprochen, dass jedes Urteil für sich auch durchgesetzt werden muss. Ein Absehen von Ungehorsamsarrest in den genannten Fällen widerspräche damit dem Gesetz (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2).