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5. Zurückstellung der Strafvollstreckung
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Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Verurteilung nach dem BtMG siehe §§ 35–37 BtMG, die gemäß § 38 BtMG auf Jugendliche und Heranwachsende sinngemäß anzuwenden sind (vgl. hierzu die einschlägige Kommentarliteratur zum BtMG).