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4. Dauer (Absatz 3 Satz 2)

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Der nach § 11 Abs. 3 S. 1 verhängte Jugendarrest (Ungehorsamsarrest) darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 S. 2). Dieses Höchstmaß bezieht sich ausschließlich auf den Ungehorsamsarrest nach Satz 1 („hiernach verhängter (...)“). Es gilt weiterhin bezüglich einer Verurteilung und damit für alle in dieser Verurteilung ausgesprochenen Weisungen zusammen. Der Arrest darf danach insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten, gleichviel, ob er wegen einfachen oder mehrfachen Verstoßes gegen eine Weisung oder wegen Verstoßes gegen mehrere in dem Urteil enthaltene Weisungen verhängt wird. Verstößt der Jugendliche etwa gegen mehrere in einer Verurteilung enthaltenen Weisungen, so steht das Höchstmaß nicht für jeden einzelnen Verstoß zur Verfügung, sondern nur für alle wegen der einzelnen Verstöße verhängten Arrestzeiten zusammen. Hat das Gericht vier Wochen Jugendarrest verhängt, dann aber von der Vollstreckung abgesehen, so darf es wegen eines erneuten Verstoßes gegen Weisungen oder Auflagen aus demselben Urteil nicht nochmals Ungehorsamsarrest verhängen, weil das Höchstmaß bereits ausgeschöpft ist. § 11 Abs. 3 S. 2 stellt nämlich allein auf die Verhängung des Arrestes ab, gleich, ob er vollstreckt wird oder nicht (OLG Zweibrücken NStZ 1991, 522 [Böhm]). Bei mehreren Zuwiderhandlungen, die gleichzeitig sanktioniert werden, wird nur ein Arrest in einer der Formen des § 16 verhängt (Dallinger/Lackner § 11 Rn. 12). Wird ein weiterer Arrest erforderlich, obgleich ein bereits rechtskräftig ausgesprochener noch nicht oder nicht vollständig verbüßt ist, so wird in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 ebenfalls nur ein Arrest verhängt und vollstreckt (Dallinger/Lackner § 11 Rn. 12), wobei der ursprünglich verhängte gegebenenfalls zu erhöhen ist. In gleicher Weise zusammenzuziehen sind auch Arreste nach § 11 Abs. 3, die wegen Verstößen gegen Weisungen aus verschiedenen Verurteilungen verhängt werden sollen oder angeordnet, aber noch nicht (vollständig) vollstreckt sind. Das Absehen von einer solchen Einbeziehung aus erzieherischen Gründen entsprechend § 31 Abs. 3 ist nicht zulässig, da sich § 31 Abs. 3 auf abgeurteilte Straftaten bezieht und eine Analogie zu Lasten des Verurteilten nach allgemeinen Grundsätzen nicht gestattet ist. Eine entsprechende Regelung ist für den Ungehorsamsarrest nicht vorgesehen.

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Vom Höchstmaß des § 16 Abs. 4 ist das Höchstmaß des § 11 Abs. 3 S. 2 unabhängig (h.M.; a.A. Eisenberg § 11 Rn. 21). Das ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur des Ungehorsamsarrestes (s. Rn. 11). Dieser darf für eine Dauer von vier Wochen somit grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn die Verurteilung neben Weisungen Dauerarrest von vier Wochen gem. § 5, § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 4 enthält, so dass eine maximale Arrestdauer von acht Wochen gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

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