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7. Schicksal der Weisung

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Die Verhängung des Ungehorsamsarrests lässt den Bestand der Weisung selbst unberührt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 S. 3. Auch die Vollstreckung des Arrestes hebt die Weisung selbst nicht auf (s. Rn. 11, 12; allg.M.; a.A. nur Ostendorf § 11 Rn. 12). Eine derartige Regelung existiert nicht und ist auch trotz der Änderung von Abs. 3 Satz 3 durch das 1. JGGÄndG (s. Rn. 11) nicht geschaffen worden. Sie widerspräche auch dem Wesen des Ungehorsamarrestes, der die Erziehungsmaßregeln weder ersetzen will noch seiner Natur nach kann, sondern gerade der Durchsetzung der erzieherischen Intention des erkennenden Gerichtes dient (s. Rn. 11). Anderenfalls könnte es der Jugendliche auch darauf anlegen, lieber den Arrest zu verbüßen, anstatt die Weisung zu erfüllen, womit deren erzieherische Funktion (man denke etwa an die Anordnungen, bei einer Familie zu wohnen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen) ihren Sinn verlöre. Dem Gericht bleibt es jedoch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unbenommen, von der Weisung nach Vollzug des Arrestes zu befreien oder diese zu ändern, dies aber nur dann, wenn es aus Gründen der Erziehung geboten ist (§ 11 Abs. 2; s. Rn. 4). Ein dem Erziehungsgedanken des JGG zuwiderlaufender Automatismus ist damit ausgeschlossen.

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