Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 213
3. Voraussetzungen (Absatz 3 Satz 1)
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Die Verhängung des Jugendarrestes als Ungehorsamsarrest kommt dann in Betracht, wenn die in § 11 Abs. 3 S. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach muss der Ungehorsam objektiv feststehen, sei es, dass der Jugendliche die Weisung nicht oder nur schleppend erfüllt oder ihr zuwidergehandelt hat.
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Die Weisung, der zuwidergehandelt wurde, muss in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen worden sein (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 530 [Böhm]), da der mit dem Arrest verbundene Freiheitsentzug nur – wenn auch mittelbar – auf der Grundlage eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens erfolgen darf (h.M.; vgl. etwa Eisenberg § 11 Rn. 15; Dallinger/Lackner § 11 Rn. 14). Weisungen, die gem. §§ 45, 47 erteilt wurden, genügen diesen Anforderungen nicht.
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Der Jugendliche muss der Weisung weiterhin schuldhaft, mithin vorsätzlich oder fahrlässig, nicht nachgekommen sein, was nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen ist. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Richter den Jugendlichen anhört (Nr. 3 RiJGG zu § 11). Ein Verschulden ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn dem Jugendlichen auf Grund einer tatsächlich oder rechtlich bestehenden Pflichtenkollision – etwa infolge eines entgegenstehenden Gebotes oder Verbotes des Erziehungsberechtigten oder auf Grund bestehender Verpflichtungen – die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (allg.M., eingehend auch Hellmer Erziehung und Strafe, 1957, S. 232).
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Schließlich muss dem Jugendlichen eine rechtzeitige Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erteilt worden sein. Diese Belehrung darf nicht erst vor der Verhängung des Ungehorsamsarrests erfolgen, sondern muss erteilt werden, bevor der Jugendliche mit der Erfüllung der Weisung zu beginnen hat, damit er sich auf die drohende Ungehorsamsfolge einrichten und den Arrest durch Erfüllung der Weisungen vermeiden kann. Die Belehrung ist daher zweckmäßigerweise im unmittelbaren Anschluss an die Verkündung des Urteils zu erteilen. Unterbleibt eine rechtzeitige Belehrung, so scheidet die Verhängung eines Ungehorsamsarrests aus. Ist die Belehrung bei der Urteilsverkündung unterblieben, so kann sie nach der Fassung von Satz 1 auch nachträglich erteilt werden. Die Verhängung des Ungehorsamsarrests setzt dann aber voraus, dass der Jugendliche nach erfolgter Belehrung noch ausreichend Gelegenheit hatte, diesen durch Erfüllung der Weisungen zu vermeiden.