Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 200
6. Kosten
Оглавление67
Hinsichtlich von mit der Weisung verbundenen Kosten vgl. Nr. 6 RiJGG zu § 10. Die bei der Durchführung von Weisungen entstehenden Kosten und Auslagen gehören nicht zu denjenigen des § 74 (§ 74 Rn. 17), weil es sich nicht um Kosten der Vollstreckung handelt. Zu versicherungsrechtlichen Fragen s. etwa Wimmer DVJJ-J 1998, 35 ff.; Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.