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1. Bestimmung durch das Gericht

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Die Laufzeit der Weisungen bestimmt das Gericht. Sie darf gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Damit sind Weisungen mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer ausgeschlossen. Mit der zeitlichen Begrenzung soll die Nähe zur Tat gewahrt und erzieherisch schädliche Abstumpfung und Gewöhnung vermieden werden.

Jugendgerichtsgesetz

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