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2. Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen

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Der durch das 1. JGGÄndG an Satz 2 angefügte 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Weisungen dahin, dass die Laufzeiten von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen mehr als 12 bzw. 6 Monate betragen dürfen. Ausgangspunkt für diese Regeldauer ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine längere Einbindung des Jugendlichen in derartige Weisungen kaum noch Erfolg verspricht, wenn es in den genannten Zeiträumen schon nicht gelingt, auf den Jugendlichen erzieherischen Einfluss zu gewinnen und diese sich eher negativ auf sein Verhalten auswirken könnte (BT-Drucks. 11/5829, S. 15/16, 40; BT-Drucks. 11/7421, S. 21 zu Art. 1 Nr. 1a).

Jugendgerichtsgesetz

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