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5. Wiederholte Anordnung

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Die wiederholte Anordnung eines Arrestes wegen erneuten Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere in demselben Urteil angeordneten Weisung ist, wie sich aus dem Wort „insgesamt“ ergibt, nicht ausgeschlossen (h.M.; LG Hannover NdsRpfl 1969, 191; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 15). Sie steht aber wie jede strafrichterliche Entscheidung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die wiederholte Anordnung eines Arrestes kann dem Übermaßverbot widersprechen, wenn es nur noch darum geht, den Willen des Jugendlichen zu brechen, ohne dass damit ein erzieherischer Erfolg ersichtlich ist (LG Hannover NdsRpfl 1969, 191).

Jugendgerichtsgesetz

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