Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 208

1. Allgemeines

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Die Änderung und die Befreiung von Weisungen, sowie die Verlängerung deren Laufzeit auf höchstens drei Jahre steht gem. § 11 Abs. 2 in dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichts. Maßgeblich für eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 sind ausschließlich erzieherische Gründe; sie ist dann zulässig und geboten, wenn sich auf Grund veränderter äußerer (soziale Verhältnisse des Jugendlichen) oder in der Person des Verurteilten (Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit) liegender Umstände eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolges der einmal angeordneten Weisungen ergibt (allg.M.), sei es, dass die Erfüllung der Weisungen nicht mehr überwachbar ist, der erzieherische Erfolg bereits erreicht oder noch nicht erreicht ist, oder dass sich herausstellt, dass auf Grund der veränderten Umstände der angestrebte Erfolg nicht (mehr) zu erreichen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Jugendlichen die Veränderung der Voraussetzungen zuzurechnen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Umstände, die zu der Anpassung führen, erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind. Eine Veränderung der Weisungen oder deren Laufzeit oder eine Befreiung nach Abs. 2 ist auch dann zulässig und geboten, wenn die dazu führenden Verhältnisse zwar schon vor der ursprünglichen Entscheidung bestanden, dem Gericht aber erst nachträglich bekanntgeworden sind. Einen Sonderfall des § 11 Abs. 2 regelt § 112a Nr. 3 S. 2.

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Die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung steht der Anwendung des § 11 Abs. 2 nicht entgegen. Die mit § 11 Abs. 2 ermöglichte Reaktionsbeweglichkeit entspricht dem gesetzlich ausgestalteten Zweck der Weisungen nach § 10 (s. § 10 Rn. 5; Grethlein Problematik, S. 168), der anders nicht immer sinnvoll erreicht werden könnte. § 11 Abs. 2 enthält daher eine Einschränkung der Rechtskraft in der Weise, dass zwar die Entscheidung über die Art der Rechtsfolge (§ 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1), nicht aber über die einzelne angeordnete Weisung in Rechtskraft erwächst (h.M., vgl. etwa Brunner/Dölling Rn. 2; Grethlein Problematik, S. 168; kritisch Eisenberg § 11 Rn. 5; s. Rn. 6). Ohne neu hervorgetretene oder bekanntgewordene Umstände ist indessen eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 unzulässig; insbesondere kann die bloße abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts nicht ausreichen, da sonst ein neu besetztes Gericht seine Auffassung an die Stelle des Richters setzen könnte, der auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat (OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597; OLG Nürnberg GA 1967, 91; OLG Stuttgart NJW 1969, 1220 jeweils zur Bewährungsauflage).

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