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I. Allgemeines

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Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ist auch anzuwenden auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f. § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 11 entspricht der erzieherischen Zielsetzung der Weisungen nach § 10, deren Zweck es widersprechen würde, wenn sie unabänderlich wären. Eine nachträgliche Änderung von Weisungen kommt vor allem in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder eine Änderung seiner Lebensverhältnisse die Anpassung der Erziehungsmaßregeln erforderlich macht oder wenn sich die Unzweckmäßigkeit einer Weisung herausstellt (Nr. 1 RiJGG zu § 11).

Jugendgerichtsgesetz

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