Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 216
6. Ermessensentscheidung
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Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt (Rn. 13), so steht die Verhängung des Arrestes innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 11 Abs. 3 S. 2 in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat bei der Ausübung seines Ermessens ausschließlich erzieherische Gesichtspunkte zu Grunde zu legen. Ahndungs- oder Sühneerwägungen im Hinblick auf die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat sind ausgeschlossen (s. Rn. 11), und zwar auch dann, wenn das Urteil zusätzlich Zuchtmittel enthält und damit an sich auch die Erforderlichkeit ahndender (sühnender) Maßnahmen rechtskräftig festgestellt worden ist. Denn der Ungehorsamsarrest bezieht seine Legitimation ausschließlich aus der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Erziehungsmaßregel der Weisung und ist keine Reaktion auf die zu Grunde liegende Straftat. Ungehorsamsarrest ist danach ausgeschlossen, wenn er einen erzieherischen Erfolg im Sinne der Erfüllung der Weisung nicht erwarten lässt. Das Gericht beachtet weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Handelt der Jugendliche einer Weisung zuwider, so hat es daher zunächst zu prüfen, ob nicht eine Änderung der Weisung gemäß § 11 Abs. 2 in Betracht kommt (s. Rn. 4). Desgleichen wird es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, den Jugendlichen vor der Verhängung des Arrestes eindringlich – gegebenenfalls unter nochmaligem Hinweis auf die Ungehorsamsfolge – zur Erfüllung der Weisung zu ermahnen. Ist Jugendarrest gem. § 11 Abs. 3 S. 1 zu verhängen, so empfiehlt es sich, zunächst ein solches Maß festzusetzen, das im Wiederholungsfall gesteigert werden kann, falls sich dies aus erzieherischen Gründen als notwendig erweist (Nr. 3 RiJGG zu § 11). Schließlich darf der Ungehorsamsarrest wegen seiner einschneidenden Wirkung und seines für den Anwendungsbereich der Erziehungsmaßregeln atypischen Charakters nur bei erheblichen Verstößen angeordnet werden (allg. M.).