Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 198

4. Befragung nach § 265a StPO

Оглавление

65

Der Betroffene ist in der Hauptverhandlung entsprechend § 265a StPO zumindest dann zu befragen, wenn eine Weisung nach § 10 Abs. 2 in Betracht kommt (§ 2; § 265a S. 2 StPO). Wegen der meist einschneidenden Wirkung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende den Angeklagten auf die Bedeutung seiner Einwilligung besonders hinweist. Ein Rechtsbehelf wegen der Unterlassung der Befragung kommt freilich nicht in Betracht.

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх