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3. Urteilstenor

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Die Weisungen sind in dem Urteilstenor so bestimmt zu formulieren, dass sie sowohl dem Verurteilten als auch der Jugendgerichtshilfe oder den anderen mit der Durchführung und Überwachung betrauten Personen verständlich und Missverständnisse über ihren Inhalt und ihre Laufzeit ausgeschlossen sind. Auch soll die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung der Weisung gem. § 11 Abs. 2 zum Ausdruck kommen. Es empfiehlt sich, nach dem Schuldspruch folgendermaßen zu tenorieren: „Dem Angeklagten werden daher zunächst folgende Weisungen erteilt: 1)…“. Dem Betroffenen bei mehreren Weisungen eine schriftliche Auflistung auszuhändigen, ist zweckmäßig.

Jugendgerichtsgesetz

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