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4. Einverständnis der Jugendlichen (Absatz 2 Satz 2)

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Das Einverständnis des sechzehnjährigen Jugendlichen mit der Maßnahme nach § 10 Abs. 2 S. 1 ist nicht zwingend, aber grundsätzlich erforderlich (§ 10 Abs. 2 S. 2). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden. Wird eine Erziehungsmaßregel nach § 10 Abs. 2 S. 1 gegen einen sechzehnjährigen Jugendlichen ohne dessen Einverständnis oder wenigstens nachträgliche Zustimmung angeordnet und ohne dass Tatsachen vorliegen, die ein Abweichen von dem Mitwirkungserfordernis des § 10 Abs. 2 S. 2 begründen können, ist die Rechtsfolge bei Anfechtung aufzuheben.

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Das Einverständnis kann nicht erzwungen werden. Der Verurteilte kann auch nur so lange der Heilbehandlung unterzogen werden, solange er damit einverstanden ist (Schönke/Schröder-Kinzig § 56c Rn. 23, 24, 26 m.N. der Rspr. zum Erwachsenenstrafrecht). Das Einverständnis ist grundsätzlich deshalb erforderlich, weil solche Weisungen, die inhaltlich Maßnahmen nach den §§ 63, 64 StGB nahekommen, besonders schwer in das Leben des Täters eingreifen. Nach der auf die hier erläuterte Vorschrift übertragbaren Rechtsprechung des BGH zu § 56c Abs. 3 StGB (BGHSt 36, 97 ff., 99 f. = Beschluss v. 1.2.1989 – StB 48/88) muss die Einwilligung bei Erteilung der Weisung vorliegen (Schönke/Schröder-Kinzig § 56c Rn. 24). Sie ist bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich. Auch danach ist ihr Widerruf aber erheblich. Selbst wenn die Weisung dadurch nicht unrechtmäßig wird (BGH a.a.O.; OLG Celle MDR 1987, 956; OLG Karlsruhe MDR 1982, 341), kann sie doch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Ein Verurteilter darf aus rechtsstaatlichen Gründen einer Heilbehandlung oder Entziehungskur sowie einem Heim- oder Anstaltsaufenthalt im Wege der Weisung nur solange unterworfen werden, wie er damit einverstanden ist (BGH a.a.O.). Eine zwangsweise Unterbringung ist lediglich im Rahmen der §§ 63, 64 StGB möglich. Macht der Verurteilte von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch, nimmt er also die Einwilligung zurück und verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass gegen ihn ein Ungehorsamsarrest verhängt wird (in diesem Sinne auch BGH a.a.O.). Da die Weisung selbst aber nicht erzwingbar ist, kommt somit, wenn der Betroffene seine Einwilligung widerruft, nur eine Änderung der Weisung gem. § 11 Abs. 2 in Betracht, denn das Einverständnis kann nicht durch einen Ungehorsamsarrest erzwungen werden. Dass sich der Verurteilte damit durch die Vorgabe seines Einverständnisses und dessen späteren Widerruf u.U. eine für ihn günstige Rechtsfolgenentscheidung „erschleichen“ kann (OLG Karlsruhe MDR 1982, 341 für eine entsprechende Bewährungsweisung mit der Folge des Widerrufs der Strafaussetzung), muss – da nicht ausreichend sicher überprüfbar – hingenommen, kann aber durch § 11 Abs. 2 aufgefangen werden.

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