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1. Zulässige Weisungen

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§ 10 befugt nach seinem Wortlaut („insbesondere“) zu weiteren, in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–9 nicht ausdrücklich geregelten Weisungen. Dabei ist der Richter nicht frei, sondern an die oben zu Rn. 5–26 dargelegten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch an die richtungsgebende Natur des Weisungskatalogs in den Nr. 1–9 gebunden (s. Rn. 26). So ist nach der Rspr. (die angegebenen Entscheidungen sind, soweit sie für das allgemeine Strafrecht ergangen sind, auf Weisungen nach § 10 übertragbar) insbesondere zulässig, dem Betroffenen aufzugeben, binnen zwei Monaten eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Aufnahme und Art der Arbeit oder aber eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes über die Meldung als Arbeitssuchender vorzulegen (OLG Koblenz OLGSt § 57 Nr. 6); einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen (OLG Hamm MDR 1985, 692 = NStZ 1985, 310 f. [zur Verfassungsmäßigkeit dieser Weisung s. Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG]); die Weisung an eine werdende Mutter, sich nach der Entbindung um eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu bemühen (LG Würzburg NJW 1983, 463 f. [in dem konkreten Fall war allerdings die Betreuung und Aufsicht des Kindes dadurch sichergestellt, dass die Mutter im Haushalt der Großeltern lebte], s. auch Rn. 30); die Weisung an einen nach dem BtMG Verurteilten, an einem Urin-Kontrollprogramm teilzunehmen (OLG Stuttgart OLGSt § 56c Nr. 1 und § 57 Nr. 2; OLG Saarbrücken OLGSt § 56c Nr. 3; a.A. Hoferer NStZ 1997, 172 ff.); die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die nach § 170 StGB bestehende Unterhaltspflicht zu erfüllen (OLG Bremen NJW 1955, 1606 f.; s.o. Rn. 30); die Anordnung, zunächst wieder in das Elternhaus zurückzukehren (OLG Bremen GA 1957, 415); den Führerschein zu erwerben (dazu Seiler DAR 1974, 260 ff.; Händel DAR 1977, 309 ff., Schnitzerling DAR 1956, 124 ff. mit weiteren Weisungsvorschlägen), wenn die Anlasstat ein solches Gebot aus erzieherischen Gründen zur Vermeidung weiterer Verkehrsstraftaten, die ohne Fahrerlaubnis begangen wurden, nahelegt, der Täter geeignet und fähig dazu ist und die erforderlichen Kosten dafür aufbringen kann. Im Zusammenhang mit alkoholbedingter Verkehrsdelinquenz ist die Weisung zulässig, an einer Nachschulung alkoholauffälliger Kraftfahrer teilzunehmen (hierzu Bußmann/Gerhardt Blutalkohol 1980, 117 ff., Blutalkohol 1984, 214 ff., Ostermann Blutalkohol 1987, 11 ff., jeweils m.w.N. und Berichten über positive Erfahrungen; kritisch hierzu Stephan Blutalkohol 1987, 297 ff.).

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