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2. Tatsächliche Voraussetzungen

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Die heilerzieherische Behandlung, die durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat, kommt in Betracht, wenn die Anlasstat ihre Ursache hauptsächlich in außergewöhnlichen seelischen Konflikten, abnormen Erlebnisreaktionen oder charakterlichen Fehlhaltungen hat (von Schumann JR 1977, 269 f.; Hirschmann NJW 1961, 245 ff.; zur Praxis der heilerzieherischen Behandlung nach § 10 JGG s. Mückenberger MschKrim 1971, 292 ff.; Engstler Die heilerzieherische Behandlung gemäß § 10 Abs. 2 JGG, 1985; ders. MKrim 1988, 1; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 358 ff. m.w.N.). Die Entziehungskur (vgl. hierzu auch Albrecht Jugendstrafrecht, S. 192 ff.) kann angezeigt sein, wenn die Anlasstaten vorwiegend auf einer Rauschmittelabhängigkeit des Täters beruht. Anlass für beide Maßnahmen wird in aller Regel erst dann gesehen werden können, wenn eine Serie von Delikten auf die genannten Ursachen hinweist. Vor ihrer Anordnung hat das Gericht die Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Verhinderung erneuter Straffälligkeit, sowie die dafür erforderliche Form und Intensität eingehend zu prüfen und im Urteil darzulegen (BGH Beschl. vom 28.1.1982 – 1 StR 835/81). Es wird daher in der Regel notwendig sein, einen Sachverständigen gutachtlich zu hören (Nr. 9 RiJGG zu § 10).

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