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9. Umgang (Nr. 8)
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Die Weisung, den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen (Nr. 8), hat den Zweck, den im persönlichen Umfeld des erziehungsbedürftigen Täters liegenden Ursachen seiner Strafbarkeit entgegenzuwirken. Wegen der Begrenzung des § 10 auf die Zwecke der Erziehung und auf das Präventionsziel ist zu ergänzen, dass ein entsprechendes Verbot sich nur auf die Personen und Lokalitäten beziehen darf, die dem Täter Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können (vgl. auch § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB). Zu den Personen gehören deshalb vornehmlich diejenigen, die zu der Gruppe der Opfer des Täters oder der seiner Teilnehmer gehören. So ist die Weisung an einen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten, Personen dieser Altersgruppe nicht mehr ohne Begleitung deren Erziehungsberechtigten in seine Wohnung mitzunehmen und sogar das Verbot des Umgangs mit allen Personen einer bestimmten Altersgruppe im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Erwachsenen für zulässig erachtet worden (BGH MDR 1978, 623 [Holtz]; OLG Hamburg NJW 1964, 1814). Zumindest bei Letzterem wird aber bei Jugendlichen in besonderem Maße darauf zu achten sein, dass nicht die für ihre Entwicklung unerlässliche Kontaktaufnahme mit Altersgenossen unzumutbar beschränkt wird.
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Nr. 8 ist keine Rechtsgrundlage für ein Gebot, aus einem rechtmäßigen Verein oder sonstigen rechtmäßigen politischen oder religiösen Vereinigung auszutreten und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinigung nach der Auffassung des Gerichts die Erziehung des Jugendlichen gefährdet und die Weisung ausschließlich erzieherische Gründe hat (absolut h.M., vgl. etwa Eisenberg § 10 Rn. 10; Streng Jugendstrafrecht Rn. 358; a.A. Dallinger/Lackner § 10 Rn. 26). Eine derartige Weisung wäre ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in uneinschränkbare Grundrechte (Art. 4, 9 GG, s. Rn. 9).
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Auch bei der Untersagung des Besuchs von Gast- oder Vergnügungsstätten ist die Einschränkung mitzulesen, dass sich das Verbot auf diejenigen Lokale beziehen muss, die geeignet sind, Anlass oder Anreiz zu Straftaten zu geben. Dabei muss die kulturelle Anschauung des Täters und die erfahrungsgemäß spezifische Eignung bestimmter Lokale für diese Wirkungen beachtet werden. Die Weisung darf nicht dazu benutzt werden, dem Betroffenen bestimmte kulturelle Werte nahe- oder fern zu legen (s. Rn. 23).