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3. Zustimmungserfordernis

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Das Gebot, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, bedarf bei Jugendlichen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Fehlt diese Zustimmung und wird sie auch nicht nachträglich erteilt, so ist die Weisung rechtswidrig und auf Rechtsmittel des Erziehungsberechtigten (§ 298 StPO) aufzuheben. Widerruft der Mitwirkungsberechtigte seine Zustimmung nachträglich, so kann nur gemäß § 11 Abs. 2 reagiert werden. Das Einverständnis des Jugendlichen, der das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist von Rechts wegen nicht erforderlich (arg. e. Abs. 2 S. 2). Die Weisung ist auch bei Heranwachsenden zulässig (§ 105 Abs. 1). Da diese jedoch volljährig sind (§§ 2, 1626 BGB), bedarf es der Zustimmung durch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter nicht.

Jugendgerichtsgesetz

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