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2. Überwachung

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Die Erfüllung der Weisungen wird von den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die vor der Erteilung von Weisungen – auch zu der Person eines in Betracht kommenden Betreuungshelfers – stets zu hören ist (§ 38 Abs. 3 S. 3), überwacht (§ 38 Abs. 2 S. 5). Vertreter der Jugendgerichtshilfe üben auch im Falle der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Betreuung und Aufsicht aus, sofern der Richter nicht eine andere Person damit beauftragt hat (§ 38 Abs. 2 S. 7). Die Überwachung durch eine Privatperson außerhalb der Institution der Jugendgerichtshilfe ist im Hinblick auf § 38 unzulässig. Wird eine andere private Person als Betreuungshelfer bestellt, so muss diese, wenn sie nicht durch den Jugendrichter selbst kontrolliert wird, ebenfalls durch die Jugendgerichtshilfe überwacht werden. Bei Soldaten der Bundeswehr ist regelmäßig der Disziplinarvorgesetzte zu hören (§ 112d).

Jugendgerichtsgesetz

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