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3. Wohnungsnahme (Nr. 2)

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Die Weisung, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen ist auch nach der Änderung der §§ 9 und 12 durch das KJHG vom 26.6.1990 von der Erziehungsmaßregel des § 9 Nr. 2 zu unterscheiden, deren Eingriffsgehalt sie nicht erreichen darf, wenn die Anlasstat nur Weisungen nach § 10 erfordert, nicht aber die verschärften Erziehungsmaßregeln nach § 12. Sie betrifft Heimeinweisungen, die nicht der Art und dem Umfang der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß § 34 SGB VIII gleichkommen. Der Gesetzgeber hat auch nach der Änderung der genannten Vorschriften durch das KJHG die Wendung in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 „oder in einem Heim zu wohnen“ entgegen der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 11/5948, S. 84) ausdrücklich beibehalten, weil er auch andere Heimeinweisungen, die derjenigen nach § 34 SGB VIII nicht gleichkommen, nach wie vor nicht als erzieherisch verfehlt betrachtet hat und dies ausdrücklich klarstellen wollte (BT-Drucks. 11/6002 zu S. 84). In Betracht kommen somit Anordnungen, etwa in einem Wohnheim (Studenten-, Schwesternwohnheim und dergl.) Aufenthalt zu nehmen. Derartige Weisungen sind damit – anders als die Heimerziehung nach § 12 Nr. 2 – auch gegen Heranwachsende zulässig (§ 105 Abs. 1). Eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 darf indessen nach dem oben Gesagten (Rn. 16 f.) nicht dazu führen, dass sie in ihrer Wirkung der spezialgesetzlich geregelten Unterbringung gleichkommt. Der Betroffene darf nicht zwangsweise in einem Heim festgehalten werden. Bei der Anordnung ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die Weisung ist auch bei Heranwachsenden anwendbar (§ 105 Abs. 1), solange damit nicht faktisch eine nach dem Gesetz für Heranwachsende nicht mehr vorgesehene (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 27 KJHG) Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung durch die öffentliche Jugendhilfe i.S.v. § 9 Nr. 2, § 12 angeordnet wird.

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Des Einverständnisses der Eltern bedarf die Weisung nach Nr. 2 indessen von Rechts wegen nicht zwingend (s. oben Rn. 11 m.w.N.; Ostendorf § 10 Rn. 10; Brunner/Dölling § 10 Rn. 6, 11; a.A. Eisenberg § 10 Rn. 17). Die mit einer i.S.v. Rn. 5–25 rechtmäßigen Weisung bezüglich des Aufenthaltes verbundene vorübergehende Trennung von der elterlichen Familie verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 3 GG; über das oben zu Rn. 11 Gesagte hinaus liegt eine Trennung im verfassungsrechtlichen Sinn auch nur dann vor, wenn das Kind aus dem häuslichen Bereich der Familiengemeinschaft in der Weise tatsächlich entfernt wird, dass die Erziehungsberechtigten künftig keine unmittelbare Möglichkeit mehr haben, auf die Erziehung des Kindes einzuwirken (BVerfG NJW 1983, 442; E 31, 194, 210; E 24, 119 ff., 142).

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