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10. Verkehrsunterricht (Nr. 9)

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Bei der Weisung, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen (Nr. 9), hat das 1. JGGÄndG den früheren Zusatz (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a.F.) „bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften“ gestrichen. Damit ist – ohne die bereits bestehende Rechtslage zu verändern – klargestellt, dass die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die einzig zulässige Weisung bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften durch die Anlasstat sein soll (BT-Drucks. 11/5829, S. 17 f.). Dem verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden können daher auch weitere oder andere Weisungen im Rahmen des § 10 erteilt werden, wenn das angebracht ist. Ordnungswidrigkeiten dürfen dagegen grundsätzlich nur durch Geldbußen geahndet werden (OLG Köln VerkMitt 1976 Nr. 51).

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