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2. Aufenthaltsweisungen (Nr. 1)

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Zu solchen Weisungen gehören Verbote vornehmlich für den Aufenthalt an Orten, die Ausgangspunkte für die konkrete Straftat waren oder erfahrungsgemäß für Straftaten ähnlicher Art in Betracht kommen, wenn zu besorgen ist, dass der Täter durch das Aufsuchen solcher Lokalitäten erneut zu Straftaten verleitet wird. In Betracht kommt hiernach auch das Gebot, sich für bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten; dabei darf die Weisung aber kein Verhalten anordnen, das in anderen speziellen Gesetzen abschließend geregelt ist (s. Rn. 20) und insbesondere nicht einer spezialgesetzlich anderweitig geregelten Freiheitsentziehung (etwa der Unterbringung) gleichkommen (s. oben Rn. 16–19).

Jugendgerichtsgesetz

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