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7. Sozialer Trainingskurs (Nr. 6)

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Die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, ist in den Katalog des § 10 Abs. 1 S. 3 vornehmlich für die Fälle leichter bis mittelschwerer Kriminalität aufgenommen worden, in denen etwa wegen wiederholter Auffälligkeit oder besonderer Problemlage zwar eine gesteigerte erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden erforderlich ist, die Anordnung vor allem von Jugendarrest aber nicht angemessen erscheint (Begr., BT-Drucks. 11/5829, S. 11). Die Weisung soll nach dem Willen des Gesetzgebers einer problem- und handlungsorientierten Aufarbeitung der zur Straftat führenden Schwierigkeiten des Jugendlichen im Rahmen der Gruppenarbeit dienen und dem Jugendlichen Lösungsmöglichkeiten sichtbar machen sowie Hilfestellungen geben (Begr., BT-Drucks. 11/5829, S. 11). Wegen ihres hohen Eingriffsgehalts scheidet sie bei Bagatellfällen aus (Böttcher/Weber NStZ 1990, 564). Ihre Normierung in Nr. 6 schließt andere Formen erzieherischer Gruppenarbeit inhaltlich gleicher Art und mit gleichem oder minderschwerem Eingriffsgehalt nicht aus. Zur sozialpädagogischen Literatur und zu Erfahrungsberichten über soziale Trainingskurse vgl. etwa Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 345 ff. mit Fn.; Busch Überblick über die Entwicklung der sozialen Trainingskurse, in: Neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG, 1986, S. 8; Dietze UJ 1992, S. 114 ff.; Dünkel/Geng/Kirstein in: BMJ (Hrsg.), Soziale Trainingskurse und andere neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG in Deutschland, 1998). Die Kursdauer darf grundsätzlich 6 Monate nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S. 2). Zur Verlängerung s. § 11 Abs. 2. Zu den Anhörpflichten des Leiters der Trainingskurse s. § 50 Abs. 4 S. 2 und § 65 Abs. 1 S. 2.

Jugendgerichtsgesetz

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