Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 190

1. Rechtliche Voraussetzungen

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Die Weisung, sich der heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 S. 1), unterliegt ebenfalls den zu Rn. 5–25 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Sie darf in ihrer Wirkung insbesondere nicht einer Unterbringung gleichkommen (s. Rn. 16 f.). Ist die Weisung aus den zu Rn. 5–25 genannten Gründen unzulässig, so ändert daran auch das Einverständnis des Betroffenen oder die etwaige Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter nichts.

Jugendgerichtsgesetz

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