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1. Belehrung

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Der Verurteilte ist bei der Anordnung von Weisungen über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung zu belehren (§ 11 Abs. 3 S. 1). Zu den Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung siehe die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3.

Jugendgerichtsgesetz

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