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5. Arbeitsleistungen (Nr. 4)

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Die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen (Nr. 4) ist eine Erziehungsmaßregel, die, veranlasst durch richterlich festgestelltes strafbares Verhalten, vornehmlich dem Wohl des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 74, 102 ff. = NStZ 1987, 275). Eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 erteilte Weisung berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, soweit sie als Folge einer von dem Betroffenen begangenen Straftat begrenzte Arbeitspflichten zum Zwecke der Erziehung des Jugendlichen oder Heranwachsenden anordnet und nicht in einer die Menschenwürde missachtenden Weise unter gleichzeitigem Verstoß gegen bestimmte Grundrechte erfolgt (BVerfG a.a.O.; NStZ 1988, 34 ff.; NStZ 1991, 191). Aus dieser Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich die Grenzen der richterlichen Arbeitsweisungen. Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen ist danach zulässig, wenn sie im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 ausschließlich erzieherisch begründet ist, weder als „schikanös“, „bedrückend“ oder „unnötig belastend“ bewertet werden kann (BVerfG NStZ 1987, 275) und die übrigen unter Rn. 5–25 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Arbeitsauflagen mit der Begründung, dem Betroffenen das Unrecht der Tat zu Bewusstsein zu bringen und Genugtuung zu leisten, sind danach als Erziehungsmaßregel nach § 10 unzulässig (OLG Karlsruhe Die Justiz 1988, 488 ff.; BGH MDR 1976, 634; KG NJW 1965, 29; BayObLG StV 1984, 254). Eine Arbeitsweisung nach § 10 ist nur dann zulässig, wenn dadurch des Jugendlichen Einstellung zur Arbeit beeinflusst werden kann (BGH, OLG Karlsruhe, KG, BayObLG a.a.O.) und wenn sie die Betroffenen dazu erzieht, dass diese als „selbstverantwortliche Personen innerhalb der menschlichen Gemeinschaft ihr Leben führen können“ (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 52, 131 [168 f.]; BVerfG NStZ 1987, 275).

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Aus den zu Rn. 5–25 genannten allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ergibt sich weiterhin, dass die geforderte Arbeitsleistung nicht unzumutbar sein darf. Zwar gilt das JArbSchG nicht (Potrykus NJW 1956, S. 654; allg.M.); gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ist jedoch eine unzumutbare Überbeanspruchung hinsichtlich Art und Dauer der Arbeitsleistung zu vermeiden.

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Ein Entgelt für die Arbeit auf freiwilliger Basis widerspricht, wenn es im Einzelfall erzieherisch angezeigt ist, nicht dem Gesetz, denn die Maßregel ist, wie bereits ausgeführt, keine Maßnahme der Sühne oder Vergeltung.

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Versicherungsschutz ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 SGB VII (früher § 540 RVO) gewährleistet (gesetzliche Unfallversicherung). Eine spezielle gesetzliche Regelung der Haftpflichtversicherung existiert nicht (Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.).

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