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2. Unzulässige Weisungen

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Nach der Rspr. unzulässig ist die Weisung an einen ausländischen Jugendlichen, für zwei Jahre nicht mehr das Bundesgebiet zu betreten, weil dies zwar die Lebensführung regelt, aber nicht der Förderung und Sicherung der Erziehung dient (LG Freiburg JR 1988, 523 f.; OLG Karlsruhe die Justiz 1964, 90; OLG Koblenz GA 1985, 517 für Erwachsene); ebenso die Weisung an einen wegen Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen Verurteilten, nunmehr seiner Zivildienstpflicht nachzukommen (BayObLG NJW 1980, 2424, s. Rn. 20). Die Weisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung an einen wegen eines anderen Deliktes verurteilten Zivildienstleistenden, seiner bestehenden Zivildienstpflicht nachzukommen (OLG Hamburg NJW 1969, 1780; OLG Hamm StV 1981, 75; BayObLGSt 1970, 122) ist jedenfalls im Rahmen des § 10 unzulässig (s. Rn. 15) Die Weisung, für eine bestimmte Dauer den Führerschein zu den Akten zu geben, ist zumindest dann als Umgehung der spezialgesetzlich geregelten Maßregel der Besserung und Sicherung rechtswidrig, wenn sie nicht der Erziehung, sondern ganz oder vorwiegend der Sicherung des Straßenverkehrs dient (OLG Düsseldorf NJW 1968, 2156 für § 56c StGB); liegen nämlich die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis vor (§ 69 StGB), so ist für eine ebenso wirkende Weisung kein Raum (OLG Braunschweig NdsRpfl 1969, 235; OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm – 2 Ws 134-137/215 = StV 2016, 666 m.w.N.). Zur generellen Unzulässigkeit einer solchen Weisung siehe oben Rn. 17. Unzulässig ist eine Anordnung im Rahmen des § 10, die Kosten des Verfahrens zu tragen (BGHSt 9, 365 ff. für Bewährungsweisung bei Erwachsenen; s.o. Rn. 15), ebenso eine Weisung, die sich auf die Gestaltung des Strafvollzugs bezieht (OLG München NStZ 1985, 411 zu § 56c; s.o. Rn. 6). Zur Problematik bei Weisungen speziell bei Drogenabhängigen s. Brunner/Dölling § 10, Rn. 49 ff. und Einf. I Rn. 48 f. Zur Schadenswiedergutmachung s. § 15 Rn. 4.

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