Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 238

5. Sonstiges

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Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung im Sinne der Nr. 2 in Anspruch zu nehmen (§ 55 Abs. 1 S. 2). Die Durchführung der Heimerziehung nach Nr. 2 obliegt dem Jugendamt, ggf. unter Beratung durch das Landesjugendamt (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostentragungspflicht, mit der sich der Richter nicht zu befassen hat, ist in §§ 91 bis 96 SGB VIII geregelt.

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Die Urteilsformel geht dahin, dass der Richter im Falle des § 12 Nr. 1 nach dem Schuldspruch tenoriert: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft in Anspruch zu nehmen.“ Im Falle des § 12 Nr. 2 lautet der Tenor: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (oder: „in einer sonstigen betreuten Wohnform“) in Anspruch zu nehmen.“ Eine nähere Bezeichnung dieser Einrichtungen unterbleibt, um dem mit dem Vollzug betrauten Jugendamt die erforderliche pädagogische Auswahlmöglichkeit zu erhalten. Die Wendung „nach Anhörung des Jugendamts“ wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen; hierauf, wie auf das Ergebnis der Anhörung, ist in den Urteilsgründen einzugehen.

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