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4. Verbindungsverbote

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht darf nicht mit Jugendarrest verbunden werden (§ 8 Abs. 1 S. 2). Eine Anordnung nach § 12 Nr. 2 ist weiterhin neben Entscheidungen nach §§ 21 und 27 unzulässig (§ 8 Abs. 2; BGH Urt. v. 17.5.1988 – 5 StR 153/88), weil es bei diesen Entscheidungen gerade darauf ankommt zu erproben, ob sich der Jugendliche in einem Leben in Freiheit bewähren kann (s. im Einzelnen § 8 Rn. 9).

Jugendgerichtsgesetz

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