Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 242
§ 15 Auflagen
Оглавление(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
| 1. | nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 
| 2. | sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, | 
| 3. | Arbeitsleistungen zu erbringen oder | 
| 4. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. | 
2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
| 1. | der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf, oder | 
| 2. | dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.