Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 249

1. Zweck

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Die Auflage der Schadenswiedergutmachung ist ein Zuchtmittel i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und insoweit nur zulässig, als Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen BGH StV 2017, 713 m.w.N.). Die allgemein als besonders die Sozialisation fördernd anerkannte Auflage (vgl. Brunner/Dölling § 15 Rn. 3; ders. Zbl 1976, 269 ff., 270; Kaiser NJW 1982, 102 ff., 105; Hellmer JZ 1979, 41; zur (im konkreten Einzelfall weniger interessierenden) Anwendungshäufigkeit s. Eisenberg § 15 Rn. 13; zu einzelnen Projekten vgl. etwa Herz BewH 1984, 240; weitere Nachweise § 10 Rn. 48 a.E.), nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen (Nr. 1) verfolgt in erster Linie den Zweck einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter mit dem Ziel, ihn durch eine repressive Maßnahme von weiteren Straftaten abzuhalten (allg.M.). Als Pflicht mit strafrechtlichem Charakter (Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2) zielt sie also in erster Linie auf die Änderung oder Stabilisierung der inneren Einstellung des Jugendlichen in Form von Einsicht, Reue, Sühne ab; der (zivilrechtliche) Erfolg des Schadensersatzes auf Seiten des Opfers ist nur die zwangsläufige Auswirkung dieser Auflage (Hellmer AcP 155 [1956], S. 528 ff., 539 ff., 541; Pentz NJW 1956, 1867; Schall NJW 1977, 1045; allg.M.). Die Wiedergutmachung kann in der Form der Naturalrestitution geschehen, aber auch in der Form von Arbeitsleistungen oder etwa einer Ehrenerklärung (Dallinger/Lackner § 15 Rn. 4). Eine Geldbuße ist keine Wiedergutmachungsleistung i.S.v. Nr. 1.

Jugendgerichtsgesetz

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