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5. Zumutbarkeit

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Die Geldauflage kann, abgesehen von ihrer Unverhältnismäßigkeit (Rn. 20), unzumutbar sein (§ 15 Abs. 1 S. 2), wenn sie Institutionen begünstigt, die der Täter aus vertretbaren und nicht offensichtlich vorgeschobenen weltanschaulichen Gründen ablehnt (zu weitgehend Ostendorf § 15 Rn. 17, der schon einfache Vorbehalte genügen lässt). Es ist daher auch aus erzieherischen Gründen erforderlich, dass unter Berücksichtigung von Täter und Tat sowie in geeigneten Fällen auch nach Erörterung mit dem Jugendlichen und dessen Erziehungsberechtigten sorgfältig erwogen wird, welcher gemeinnützigen Einrichtung der dem Angeklagten aufzuerlegende Geldbetrag zufließen soll (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Verbot unzumutbarer Anforderungen (§ 15 Abs. 1 S. 2) kann es auch erforderlich machen, dem Verurteilten Ratenzahlungen zu gewähren, bei deren Höhe allerdings die Ahndungs- und Erziehungsfunktion der Geldauflage nicht außer Acht gelassen werden darf. Ein Zahlungsnachweis kann von dem Jugendlichen mit der Folge des Ungehorsamsarrestes nur dann gefordert werden, wenn er als zusätzliche Weisung im Urteil ausgesprochen ist, was aber in der Regel nicht nötig sein wird, weil die Erfüllung der Auflage durch Nachfrage bei dem Empfänger oder durch Übersendung von Einzahlungsnachweisen seitens des Empfängers überwacht und überprüft werden kann.

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