Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 269

VII. Ungehorsamsarrest (Absatz 3 Satz 2)

Оглавление

27

Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen kann der Richter entsprechend § 11 Abs. 3 Jugendarrest als Ungehorsamsarrest (§ 15 Abs. 3 S. 2) verhängen. Zu Rechtsnatur, Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer sowie Absehen von der Vollstreckung und Erziehungsregister vgl. § 11 Rn. 10–25. Ein verschuldeter Ungehorsam liegt auch vor, wenn der Jugendliche ohne vertretbare Gründe die Erfüllung einer Geldauflage auf Dritte abschiebt. Verhängung und Vollstreckung des Arrestes lässt, wie § 15 Abs. 3 S. 3 ergibt, die Auflage in ihrem Bestand grundsätzlich unberührt.

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх