Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 269
VII. Ungehorsamsarrest (Absatz 3 Satz 2)
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Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen kann der Richter entsprechend § 11 Abs. 3 Jugendarrest als Ungehorsamsarrest (§ 15 Abs. 3 S. 2) verhängen. Zu Rechtsnatur, Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer sowie Absehen von der Vollstreckung und Erziehungsregister vgl. § 11 Rn. 10–25. Ein verschuldeter Ungehorsam liegt auch vor, wenn der Jugendliche ohne vertretbare Gründe die Erfüllung einer Geldauflage auf Dritte abschiebt. Verhängung und Vollstreckung des Arrestes lässt, wie § 15 Abs. 3 S. 3 ergibt, die Auflage in ihrem Bestand grundsätzlich unberührt.